Rüflensmühle

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Sonntag, 22. April 2012

Klarstellung: Mindestwasser an der Rüflensmühle

Da bisher vom Wasserverband in der Öffentlichkeit immer nur von einer Forderung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis von 800 l/sec Mindestwasser für die neue Murr die Rede ist, will ich diese Aussage nachfolgend einmal klarstellen.

Mit Schreiben vom 28.03.2011 "Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) an der Rüflensmühle" hat das LRA uns 2 Alternativen zum Mindestwasser aufgezeigt:

Alternative 1)
Wenn im Bereich der Rüflensmühle ein Fischpass gebaut wird (obwohl ein genehmigter Fischpass bereits seit 1965 vorhanden ist!), sind für den Fischpass 250 l/sec an Mindestwasser einzuhalten. Weiter müssen im Altarm über die Wehranlage weitere 250 l/sec verbleiben, d. h. diese Variante fordert insgesamt 500 l/sec an Mindestwasser im Altarm.

Mit Schreiben vom 22.06.2011 hat uns das LRA bestätigt, dass die erforderliche Mindestwassermenge heute schon durch den vorhandenen Fischpass eingehalten wird!

Die Variante 3K für das Rückhaltebecken übertrifft diese Forderung bei weitem. Variante 3K hat nur im Biotopwasserlauf/in der Sohlgleite die erforderliche Mindestwassermenge. Durch das neu geplante Kraftwerk als Erweiterung steht bei Niedrigwasserzeiten, d. h. im Sommer, direkt am Ende der Sohlgleite die gesamte Wassermenge aus dem neuen Kraftwerk wieder im Altarm zur Verfügung. Das bedeutet, dass gegenüber der heutigen Situation die Forderung des LRA in Bezug auf die WRRL für den Altarm der Murr damit sogar mit deutlich mehr als nur 500 l/sec im Altarm bei weitem übertroffen wird.

Alternative 2)
Wenn für die neue Murr 800 l/sec Mindestwasser zur Verfügung gestellt werden, ist kein Fischpass an der Rüflensmühle notwendig. Diese Variante wurde direkt nach Erhalt des Schreibens gegenüber dem Wasserverband nachdrücklich abgelehnt!


Ob diese sehr hohen Mindestwasserforderungen des LRA insgesamt überhaupt sachlich korrekt und ökologisch notwendig sind, konnte bisher nicht von uns durch einen Sachverständigen beurteilt werden, da das LRA seit über 12 Monaten eine sachliche Begründung dieser geforderten Wassermengen - trotz mehrfachen schriftlichen Nachfragens - ignoriert.

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