Da mir immer wieder von "Stammtischkritik" an meiner Person
berichtet wird, die sogar inzwischen wohl soweit geht, dass man mich und meine
Familie aus dem Dorf vertreiben will, auch dazu einige Zeilen:
Wenn ich mich schon mit meiner Meinung in die Öffentlichkeit begebe, dann
sollten Sie als Kritiker auch so viel Mumm haben, Ihre Meinung öffentlich
zu äußern. Konstruktiver als von meiner Seite kann man doch gar nicht
kritisieren, wer sonst legt schon eine eigene Rückhaltebeckenplanung (!) als
Diskussionsvorschlag vor?
Dann lassen Sie Ihre Kritik doch endlich einmal hören! Heimliche Kommentare
wie "alles nur wegen dem einen" und "das sch... Wehr an der
Rüflensmühle" (hierzu verweise ich gerne auf unseren Post zu diesem Sachverhalt!) bringen uns in diesem Zusammenhang nicht weiter.
Außerdem sollten alle Kritiker damit anfangen, unser Grundgesetz zu lesen.
Dort ist die freie Meinungsäußerung (Artikel
5 Grundgesetz) als eines der wichtigsten Grundrechte garantiert. Diese
Meinungsfreiheit steht natürlich auch allen meinen Kritikern zu, nur bin ich
der Meinung, Sie sollten alle dazu auch öffentlich den Mut haben, wenn Sie
meine Familie schon aus dem Dorf vertreiben wollen, wie mir nun schon mehrfach
berichtet wurde!
Und wenn Sie schon am Lesen sind, dann sollten Sie sich auch gleich mit Artikel
14 Grundgesetz beschäftigen. Dieser garantiert das Eigentum in unserem
Land. Und eines dürfen Sie alle nicht vergessen, ein Unternehmen und ein
Wasserrecht sind nun mal geschütztes Eigentum!
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine in einem Urteil recht eindeutige Meinung:
"Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Die Enteignung ist damit ihrer Funktion nach ein Mittel
zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Sie muß mit dem erklärten Ziel
erfolgen, das Eigentumsobjekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit
dienende Aufgabe zu gebrauchen. Aus fiskalischen
Gründen oder allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus darf nicht enteignet
werden. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den
Eigentumserwerb vorliegen. Er kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung der
öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten
Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175
<179 f.>; 56, 249 <261>)"
"[...]Die Enteignung ist kein Instrument, um
unliebsamen vertraglichen Bindungen der öffentlichen Hand zu entgehen.
[...]"
Kontakt: info (at) hochwasser.biz. Im Zuge der Planungen für das Hochwasserrückhaltebecken Oppenweiler sollte das 800 Jahre alte Wasserrecht der Rüflensmühle enteignet werden - obwohl es eine alternative Planung von uns gab. Im den Jahren 2014/15 konnte nach langer Auseinandersetzung eine Einigung zum Erhalt des Wasserrechtes erzielt werden. Seit der ersten öffentlichen Vorstellung der Maßnahme am 16.03.2010 sind bis heute über 11 Jahre vergangen.
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