Rüflensmühle

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Samstag, 28. April 2012

An alle Kritiker: Grundrechte Meinungsfreiheit und Eigentum

Da mir immer wieder von "Stammtischkritik" an meiner Person berichtet wird, die sogar inzwischen wohl soweit geht, dass man mich und meine Familie aus dem Dorf vertreiben will, auch dazu einige Zeilen:

Wenn ich mich schon mit meiner Meinung in die Öffentlichkeit begebe, dann sollten Sie als Kritiker auch so viel Mumm haben, Ihre Meinung öffentlich zu äußern. Konstruktiver als von meiner Seite kann man doch gar nicht kritisieren, wer sonst legt schon eine eigene Rückhaltebeckenplanung (!) als Diskussionsvorschlag vor?

Dann lassen Sie Ihre Kritik doch endlich einmal hören! Heimliche Kommentare wie "alles nur wegen dem einen" und "das sch... Wehr an der Rüflensmühle" (hierzu verweise ich gerne auf unseren Post zu diesem Sachverhalt!) bringen uns in diesem Zusammenhang nicht weiter.

Außerdem sollten alle Kritiker damit anfangen, unser Grundgesetz zu lesen. Dort ist die freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz) als eines der wichtigsten Grundrechte garantiert. Diese Meinungsfreiheit steht natürlich auch allen meinen Kritikern zu, nur bin ich der Meinung, Sie sollten alle dazu auch öffentlich den Mut haben, wenn Sie meine Familie schon aus dem Dorf vertreiben wollen, wie mir nun schon mehrfach berichtet wurde!

Und wenn Sie schon am Lesen sind, dann sollten Sie sich auch gleich mit Artikel 14 Grundgesetz beschäftigen. Dieser garantiert das Eigentum in unserem Land. Und eines dürfen Sie alle nicht vergessen, ein Unternehmen und ein Wasserrecht sind nun mal geschütztes Eigentum!

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine in einem Urteil recht eindeutige Meinung:

"Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die Enteignung ist damit ihrer Funktion nach ein Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Sie muß mit dem erklärten Ziel erfolgen, das Eigentumsobjekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu gebrauchen. Aus fiskalischen Gründen oder allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus darf nicht enteignet werden. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen. Er kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 f.>; 56, 249 <261>)"

"[...]Die Enteignung ist kein Instrument, um unliebsamen vertraglichen Bindungen der öffentlichen Hand zu entgehen. [...]"

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